Satzung der Förder- und Werbegemeinschaft Herzogenaurach e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsführung des Vereins Der Verein führt den Namen „Förder- und Werbegemeinschaft Herzogenaurach e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Herzogenaurach und erstreckt seine Tätigkeit auf die Stadt und ihr Einzugsgebiet. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins Der Verein bezweckt die Attraktivität der Stadt Herzogenaurach als Einkaufsstadt zu erhöhen. Hierzu soll die Anziehungskraft der Stadt und ihre gewerbliche Wirtschaft gefördert werden. Dies geschieht durch geeignete Struktur- und Projektplanung, Selbstdarstellung des Standorts Herzogenaurach durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit und entsprechende Werbemaßnahmen. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft beim Verein können erwerben, alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Organisationen, Behörden, sowie alle am Vereinszweck Interessierten. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand hat die Mitgliederversammlung zu beschießen, ob der Antragsteller aufgenommen werden soll. Bei Ablehnung ist dies zu begründen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird beendet durch: freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgt. Bei einer Geschäftsaufgabe erlischt die Mitgliedschaft, auch ohne Kündigung, zum Ende des Kalenderjahres.
Ausschluß aus dem Verein Mitglieder, die dem Zweck des Vereins zuwiderhandeln, sein Ansehen beschädigen oder mit der Zahlung der Beiträge mehr als drei Monate im Rückstand bleiben, können durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied vollständig mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen die Ausschließung steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese ist schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand des Vereins einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
§ 5 Beiträge Von den Mitglieder werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragszahlung erfolgt im voraus. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Arbeitskreise
§ 7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen können auf Antrag von 1/3 der Mitglieder einberufen werden.
Aufgabe der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Beschlußfassung über den Etat
- Beschlußfassung über Berufungen nach §§ 3 und 4
- Beschlußfassung über Satzungsänderung
- Beschlußfassung über Auflösung des Vereins
- Beschlußfassung über alle sonstigen Anträge
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Mitgliedsfirmen und Organisationen haben jeweils nur eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
- Die Auflösung des Vereins oder Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder. Für Änderungen des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von jedem Mitglied eingesehen werden kann.
§ 8 Vorstand Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister und dem Protokollführer.
Der 1. Vorstand und der Schatzmeister sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Übrigen wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EURO 5.000,00 die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Den Vorsitz übernehmen können nur Personen, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Form vertreten. Außerdem muß die Person auch Mitglied des Arbeitskreises sein.
Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jeder einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Es genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann jederzeit aus wichtigen Gründen von der Mitgliederversammlung widerrufen werden.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes, Sitzungen und Beschlüsse Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 10 Arbeitskreis Der Arbeitskreis besteht aus den Mitgliedern des Vorstands sowie den Vereinsbetreuern. Er hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen und sammelt Ideen für Aktionen und Aktivitäten und organisiert deren Verwirklichung.
Der Arbeitskreis trifft sich regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr. Der Arbeitskreis ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder, darunter drei Mitglieder des Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Arbeitskreis informiert die Mitglieder über Aktivitäten und Aktionen.
§ 11 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9, Ziffer 5, festgelegten Mehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die Vorsitzenden zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB über die Liquidation des Vereins ( §§ 47 ff.) Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung Vermögen vorhanden sein, so ist dies mit Beschluß der Mitgliederversammlung einem wohltätigen Zweck zu übergeben.
Der Verein wurde eingetragen beim Amtsgericht Erlangen in das Vereinsregister unter der Nummer 1217.
Download der Satzung: -> Satzung - PDF"
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